Erholungsurlaub und Urlaub werden im Arbeitsrecht synonym verwendet. Unter Urlaub versteht man allgemein die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Erholung.
Die wesentlichen Rechtsfragen zum Urlaub klärt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der jährliche Urlaubsanspruch mindestens 24 Werktage. Das entspricht einer Dauer von vier Wochen. Verspricht beispielsweise der Arbeitsvertrag (oder auch Tarifvertrag) einen darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch – von etwa fünf oder sechs Wochen jährlich – so ist im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag/Tarifvertrag einerseits und Gesetz andererseits ersterer maßgeblich (sog. Günstigkeitsprinzip).
Siehe auch unsere Erläuterungen zu den Stichworten Urlaubsabgeltung, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld.
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