Hierbei handelt es sich um das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868).
Das Gesetz ist unter zwei Voraussetzungen anwendbar: Es muss die Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung länger als sechs Monate andauern und es darf sich nicht um einen Kleinbetrieb handeln (§§ 1 Abs. 1, 23 KSchG).
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Kündigungsschutzgesetz.
RA Dr. Uwe Klingenberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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