Jan 03 2011

Einkommenssteuer: Abfindung muss versteuert werden

Seit einigen Jahren gibt es für Abfindungen keinen Steuerfreibetrag mehr, sie sind also unabhängig von der Höhe zu versteuern. Die entsprechenden Abzüge führt der Arbeitgeber an das Finanzamt ab.

Bei der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses seitens des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf eine Abfindung. Dies gilt jedoch nur, sofern derartige Klauseln im Arbeitsvertrag oder im übergeordneten Tarifvertrag enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, bei einer Kündigung eine Abfindung zu bezahlen. Außerdem muss er bei Gewährung einer solchen Leistung die dafür anfallenden Steuern ebenso wie sonst die Lohnsteuer direkt an das Finanzamt abführen. Der früher geltende Freibetrag wurde bereits vor mehreren Jahren abgeschafft, sodass auch geringe Abfindungen voll zu versteuern sind.

Allerdings wird dabei die sogenannte Fünftelregelung angewendet, die dem Arbeitnehmer eine gewisse Steuererleichterung verschafft. Dabei wird die Einkommensteuer nicht anhand des Gesamtbetrags gerechnet, vielmehr wird dieser durch fünf geteilt; anschließend wird jedes Fünftel separat versteuert. Dies hat für den Steuerzahler den Vorteil, dass dabei niedrigere Steuersätze veranschlagt werden, als es bei der üblichen Besteuerung des Einkommens der Fall wäre. Diese Sonderregelung kann aber nur angewendet werden, wenn die Auflösung des Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber initiiert wurde. Bei Aufhebungsverträgen sollte daher dokumentiert werden, dass diese aufgrund der Initiative des Betriebes abgeschlossen wurden, damit dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Beendet er das Arbeitsverhältnis hingegen auf eigenen Wunsch oder endet sein befristeter Vertrag, sind eventuelle Sonderzahlungen regulär zu versteuern, die Fünftelregelungen wird in diesem Fall nicht angewendet.

Sozialversicherungsbeiträge werden bei Abfindungen hingegen nicht fällig, es werden also außer den Steuern keine weiteren Kosten abgezogen. Ist der Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos, wird seine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sofern der Arbeitgeber die für ihn geltende Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. In diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende der eigentlichen Kündigungsfrist. Ist der Arbeitnehmer theoretisch unkündbar, wird eine fiktive Frist von achtzehn Monaten angenommen. Allerdings ruht der Arbeitslosengeldanspruch maximal ein Jahr nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, eine längere Sperre ist in der Regel ausgeschlossen.

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