Jan 03 2011

Einkommenssteuer: Freiberufler zahlen für ihre Gewinne

Freiberufler unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht und in der Regel auch der Umsatzsteuerpflicht. Kleinunternehmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreien lassen.

Einkommensteuern machen in Deutschland rund 40 % der Gesamtsteuereinnahmen aus und sind wesentlicher Bestandteil des bundesdeutschen Finanzhaushaltes. Während die Lohnsteuer als Einkommensteuer der Nichtselbstständigen gilt und direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt wird, gelten für Freiberufler gesonderte Regelungen. Grundlage für die Berechnung der Steuerlast ist der ermittelte steuerliche Gewinn des Unternehmens. Bei Personengesellschaften, z. B. einer GbR, unterliegt jeder Gesellschafter der Einkommensteuerpflicht in Höhe des zugewiesenen Gewinns, der sich nach den prozentualen Geschäftsanteilen bestimmt. Da der Gewinn sich erst nach Abgabe der Jahressteuererklärung definitiv bestimmen lässt, das Finanzamt aber die fälligen Beträge nicht bis zur Abgabe der Erklärung schuldet, müssen Freiberufler in der Regel vierteljährlich eine Steuervorauszahlung leisten. Diese bemisst sich bei neuen Unternehmen nach den Gewinnschätzungen, bei etablierten Freiberuflern nach der Höhe der zuletzt erzielten Gewinne. Zu viel entrichtete Zahlungen werden mit dem Einkommensteuerbescheid erstattet. Die Höhe der Einkommensteuer ist mit der Lohnsteuer identisch, es handelt sich lediglich um zwei unterschiedliche Erhebungsformen.

Freiberufler können bei der Ermittlung des Gewinns ihre Werbungskosten und Betriebsausgaben geltend machen. Dazu zählen z. B. die Kosten für Büroausstattung und -miete, Porto, Telefon sowie Fahrt- und Übernachtungskosten. Ebenso sind die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Zahlungen an Berufsgenossenschaften und Steuerberater abzugsfähig. Der zu versteuernde Gewinn ergibt sich aus den Werbungskosten und Betriebsausgaben übersteigenden Umsätzen.

Freiberufler unterliegen auch der Umsatzsteuerpflicht. Ausnahmen sind ärztliche und krankengymnastische Tätigkeiten, diese sind umsatzsteuerfrei. Für Lebensmittel, Kunst und Verlagsprodukte gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Alle sonstigen Tätigkeiten werden mit 19 % versteuert. Die Umsatzsteuer stellt für Freiberufler keine Belastung dar, da sie vom Kunden erhoben wird und über die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung direkt an das Finanzamt abzuführen ist. Kleinunternehmer, die im vergangenen Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erreichen werden, können sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Dadurch besteht aber auch nicht mehr die Option auf den Vorsteuerabzug, d. h., im Rahmen von beruflichen Anschaffungen und Ausgaben jeglicher Art entrichtete Umsatzsteuer kann nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden. Die Regelung lohnt sich nur dann, wenn die Umsatzsteuer höher ist als die Vorsteuer. Die Preisgestaltung für die angebotenen Leistungen kann durch den Wegfall der Umsatzsteuer optimiert werden.

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