März 29 2010
Die Einkommensteuer Pauschale für Arbeitnehmer
Auch ein Arbeitnehmer kann die eine oder auch andere Einkommensteuer Pauschale geltend machen. So kann ein Arbeitnehmer beispielsweise auch eine Werbungspauschale oder eine Kilometerpauschale in Anspruch nehmen.
Mittlerweile gehört das Suchen nach alten Fahrscheinen, zerknüllten Tankrechnungen oder auch verschwundenen Versicherungsbelegen zum jährlichen Ritual eines jeden Haushaltes. Die unterschiedlichen Belege sucht man, um sie der Einkommensteuer beizulegen. Doch in den meisten Fällen können wir uns diese Mühe sparen, denn viele dieser Aufwendungen werden schon im Vorfeld als praktische Einkommensteuer Pauschale abgedeckt. Somit brauchen wir die jeweilige Pauschale auf der auszufüllenden Steuererklärung nur noch anzukreuzen. Dies gilt zum Beispiel auch für einige berufsbedingte Aufwendungen von Arbeitnehmern. So können Arbeitnehmer beispielsweise auch eine Kilometerpauschale geltend machen. Diese beinhaltet allerdings, dass der Arbeitnehmer an 230 Tagen im Jahr jeweils über 13,4 Kilometer zu seiner Arbeitsstätte zurücklegt.
Auf welche Art und Weise er zu seinem Arbeitsplatz gelangt, ist hierbei völlig egal. Er kann sowohl mit dem Auto, mit der Bahn, innerhalb einer Fahrgemeinschaft, mit dem Bus oder sogar zu Fuß die Strecke zurücklegen, für die einfache Entfernung zur Arbeit erhält jeder 30 Cent pro Entfernungskilometer. Zudem steht allen Arbeitnehmern, die die Arbeitsstrecke nicht mit dem eigenen Wagen zurücklegen, eine jährliche Werbungspauschale bis 4500 Euro zu. Die Werbungspauschale beinhaltet auch die Anschaffung von Lernprogrammen oder Büchern zur beruflichen Weiterbildung. Außerdem enthält diese Art der Einkommensteuer Pauschale auch alle Fahrten zu einer Fortbildungsstätte sowie die jeweiligen Fortbildungskosten. Ebenso können Computer abgesetzt werden sowie Mitgliedsbeiträge von Arbeitnehmerorganisationen und Gewerkschaften.
Zudem akzeptieren die Finanzämter auch pauschale Kontoführungsgebühren. Hierfür braucht der Arbeitnehmer lediglich nur innerhalb der Anlage N der Einkommensteuererklärung eine Pauschale anzugeben. In der Regel akzeptiert das Finanzamt hierfür eine Einkommensteuer Pauschale von 16,00 Euro. Selbstverständlich können auch höhere Kontoführungsgebühren angegeben werden. Allerdings müssen hierfür auch alle Belege dem Einkommensteuerbescheid beigelegt werden.