Dez 30 2009

Ein Lohnsteuerklassen-Vergleich lohnt sich immer

Die richtige Wahl der Steuerklasse ist für die Festsetzung der Steuersätze bei Ehepaaren interessant. Ein Lohnsteuerklassen-Vergleich zeigt an, welche Steuerklassenkombination vorteilhaft ist.

Einen Lohnsteuerklassen-Vergleich sollten berufstätige Ehepartner vornehmen. Für ledige Steuerpflichtige ergeben sich automatische Einordnungen ohne die Möglichkeit, durch private Entscheidung auf die Steuerklasse einzuwirken. So gilt die Lohnsteuerklasse I für Ledige und für Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten, auch für Verheiratete, die dauernd getrennt leben, aber auch für Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Lohnsteuerklasse II betrifft Alleinerziehende, die mit Kind ansonsten der Steuerklasse I zuzuordnen wären. Steuerklasse III betrifft zusammenlebende Ehepaare, von denen nur ein Partner Arbeitnehmer ist. Auch Verwitwete gehören in diese Klasse und zwar bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres.

Die Steuerklasse IV ist für Ehepaare, wo beide Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Die Steuerklasse V gibt Ehepartnern die Möglichkeit, auf Antrag beider Partner einen von ihnen in die Steuerklasse III einzuordnen. Steuerpflichtige machen dies, wenn ihre Einkommen erheblich voneinander abweichen. Dabei sollte der Besserverdienende die Steuerklasse III wählen. Zwar würde im Einkommensteuer-Jahresausgleich zu viel gezahlte Steuer zurückbezahlt werden, wer jedoch das Geld lieber gleich monatlich in der Tasche haben möchte, sollte sich auf diese Steuerklassenkombination verständigen. Hier lohnt sich der Lohnsteuerklassen-Vergleich.

Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld oder Elterngeld. Diese werden nach dem letzten Nettogehalt berechnet. Arbeitnehmer mit Steuerklasse V erhalten so geringere Leistungen, weil sie höhere Steuern zahlen. Wer in Steuerklasse III oder IV mit gleichem Bruttolohn geringere Steuern zahlt und ein höheres Nettoeinkommen hat, erhält höhere Lohnersatzleistungen. Ein Wechsel der Steuerklasse muss schriftlich vor dem 1. Januar bei der zuständigen Kommune beantragt werden. Es gibt auch die Wahlmöglichkeit Steuerklasse IV/IV mit Faktor für beide Ehepartner. Diese ist kompliziert und sollte mit dem Steuerberater besprochen werden. Die Lohnsteuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen.

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