Jan 03 2011

Einkommenssteuern sind für positive Einkünfte zu zahlen

Steuern werden in Deutschland auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. Rechtlich geregelt sind alle Abgaben im Einkommensteuergesetz, dort werden auch die verschiedenen Erhebungsformen beschrieben.

Steuern sind ein wesentlicher Bestandteil des Finanzhaushaltes der Bundesrepublik Deutschland. Rund 40 % der Gesamtsteuereinnahmen entfallen dabei auf Steuern, die Bundesbürger auf ihre Einkommen entrichten. Unterschieden werden die Lohnsteuer, die Bauabzugssteuer, die Aufsichtsratsteuer und die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge. Diese Erhebungsformen werden auch als Quellensteuern bezeichnet, da sie direkt dort abgezogen werden, wo das maßgebliche Einkommen entsteht. Personengesellschaften unterliegen mit ihren Gewinnanteilen ebenfalls der Einkommensteuer.

Die jährliche Veranlagung erfolgt durch die Steuerpflichtigen in Form einer Einkommensteuererklärung. Sie ist spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen; eine Verlängerung der Frist kann auf Antrag erfolgen. Für verschiedene Personengruppen besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe, ebenso kann das Finanzamt Steuerpflichtige zur Abgabe der Erklärung auffordern. Mit dem Einkommensteuerbescheid, der als Verwaltungsakt gilt, informiert die Finanzbehörde über die für den Veranlagungszeitraum festgelegte Steuer. Gegen diesen Bescheid kann mit einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Für die Steuerzahler besteht die Möglichkeit einer Steuererstattung; gegebenenfalls kann auch eine Nachzahlung erforderlich sein.

Maßgeblich für das steuerpflichtige Einkommen sind verschiedene Einkommensarten. Dies sind neben Einkünften aus nicht-selbständiger oder selbständiger Tätigkeit auch Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Positive Einkünfte werden mit Verlusten in anderen Einkommensarten verrechnet. Einnahmen aus Gewerbebetrieb unterliegen nach Abzug der Werbungskosten und der Betriebsausgaben ebenfalls der Einkommensteuer. Bei der Berechnung der zu versteuernden Einnahmen können verschiedene Abzüge geltend gemacht werden. Es gibt u.a. Steuerfreibeträge für Kinder, Auszubildende, Personen, die über 64 Jahre alt sind, für Behinderte und Personen, die Angehörige dauerhaft pflegen. Weiterhin können diverse außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungskosten, Arzt- und Krankenhauskosten sowie Altersvorsorgeaufwendungen, anteilig abgezogen werden.

Wesentlich für die meisten Arbeitnehmer sind die Werbungskosten. Liegen diese in der Jahressumme über dem Pauschalbetrag, können sie zur Bereinigung des zu versteuernden Einkommens angegeben werden. Werbungskosten sind vordergründig die Kosten der täglichen Fahrt zur Arbeit, aber auch Berufsbekleidung, Fachliteratur und Kosten für berufsbedingte Fortbildungen. Da das Steuersystem und die Abzugsmöglichkeiten komplex und vielfältig sind, lassen sich viele Steuerpflichtige beim Erstellen der Einkommensteuererklärung von Steuerberatern unterstützen.

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