Dez 25 2009

Kompliziert und lang: die Lohnsteuerrichtlinien

Erklärungen der Rechtslage beinhalten die Lohnsteuerrichtlinien. Dies liegt darin begründet, dass es ein Interesse an der einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts seitens der Finanzbehörden gibt.

Die Lohnsteuerrichtlinien beinhalten zudem, im Hinblick auf die Direktiven zur Definition des Einkommensteuergesetzes und seiner Verordnungen zur Durchführung auch noch Direktiven, die unbillige Härten vermeiden und die Verwaltung vereinfachen sollen. Die Steuerrichtlinien 2008 beispielsweise waren bezüglich eines Steuerabzuges vom Arbeitslohn für Gehaltszahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beendet waren. Außerdem für sonstige Löhne, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2007 zugegangen sind. Soweit sie differenzierte Direktiven des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1. Januar 2008 angewendet werden müssen, gelten diese Lohnsteuerrichtlinien auch für die davor liegenden Zeiträume.

Somit waren die Steuerrichtlinien 2008 auch dann für frühere Jahre anzuwenden, wenn sie nur eine Erklärung der Rechtslage definieren. Wenn eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung oder andere Vorschriften in Angriff genommen werden muss, können mit Zustimmung des Finanzministeriums die Pausch- und Höchstbeträge, die in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegt sind, von den obersten Finanzbehörden der Länder geändert werden.

Diese Steuerrichtlinien beinhalten beispielsweise den Passus, dass nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) das Teil-Arbeitslosengeld und das Arbeitslosengeld steuerfrei sind. Ebenfalls steuerfrei sind eventuell spätere Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang. Dies allerdings nur, wenn einer der Fälle des Paragrafen 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB III vorliegt, beziehungsweise wenn über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Ohne steuerliche Auswirkung bleibt die Rückzahlung. Ausnahme bildet hier der Progressionsvorbehalt, wenn die Agentur für Arbeit erst einmal Arbeitslosengeld gezahlt hat und der Arbeitnehmer dieses auf Basis dieser Vorschriften zurückzahlt (gilt nur für die Fälle des Paragrafen 143 Abs. 3 und des Paragrafen 143A Abs. 4 SGB III). Grundsätzlich steuerpflichtig ist dahin gehend der vom Arbeitgeber nachgezahlte Arbeitslohn an den Arbeitnehmer.

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