Mai 27 2010
Lohnsteuer-Pauschale in ganz besonderen Fällen
Dass eine Lohnsteuer-Pauschale mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird (unter Berücksichtigung der Vorschriften des Paragraphen 38a), kann die Finanzbehörde auf Antrag des Arbeitgebers zulassen.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Finanzbehörde (Paragraph 41a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1) zulassen, dass eine Lohnsteuer-Pauschale erhoben wird, bei der die Vorschriften des Paragraphen 38a zugrunde gelegt werden. Dies kann allerdings nur in die Tat umgesetzt werden, wenn in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil die Lohnsteuer vom Arbeitgeber nicht vorschriftsmäßig einbehalten worden war oder sonstige Bezüge in einer größeren Anzahl von Fällen vom Arbeitgeber gewährt worden sind.
Unter Berücksichtigung muss bei der Ermittlung der Lohnsteuer-Pauschale auch genommen werden, dass die vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine bestehende Einnahme im Geldeswert hinsichtlich des Paragraphen 8 Abs. 1 darstellt. Soweit der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber sonstige Bezüge von mehr als 1.000 Euro pro Kalenderjahr gewährt bekommt, ist solch eine Lohnsteuer-Pauschalierung ausgeschlossen. Eine Berechnung, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen Bezüge gewährt worden sind oder gewährt werden sollen, ist dem Antrag beizufügen. Dies geschieht auf Basis der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer und der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne in jeder Steuerklasse.
Es gibt allerdings abweichend von Abs. 1 noch weitere Ausnahmen, bei denen der Arbeitgeber eine Lohnsteuerpauschale von 25 % erheben darf. Und zwar z. B. dann, wenn dem Arbeitnehmer zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich beziehungsweise begünstigt Personalcomputer übereignet werden. Auch für den Internetzugang und Zubehör gilt dies. Ebenso dann, wenn vom Arbeitgeber zuzüglich zu den Aufwendungen Zuschüsse für die Internetnutzung des Arbeitnehmers (zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) geleistet werden. Eine weitere Ausnahme sind Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen hinsichtlich einer Tätigkeit im Sinne des Paragraphen 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 bis 4. Ein Pauschsteuersatz von 25 Prozent kann demnach der Arbeitgeber dann erheben, wenn diese dort bezeichneten Pauschbeträge von den Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen um nicht mehr als 100 % überstiegen werden.