April 22 2010
Lohnsteuerabzug durch neue Gesetzgebung aus 2005
Im Jahr 2005 brachte die damalige Regierungskoalition eine neue Gesetzesgebung auf dem Weg, die sich unter anderem unmittelbar auf den Lohnsteuerabzug von Arbeitnehmern ausgewirkt hat.
Seit Anfang des Jahres 2006 ist ein neues Gesetzesvorhaben durch die damalige Regierungskoalition ins Leben gerufen worden, die sich auch unmittelbar auf den Lohnsteuerabzug von Mitarbeitern ausgewirkt hat. Unter anderem sind seitdem Abfindungen nicht mehr steuerfrei. Bis dato musste eine Abfindung bis zu einer bestimmten Grenze nicht versteuert werden, wenn ein Arbeitnehmer eine Abfindung seines Arbeitgebers erhalten hatte, weil ein Gericht oder das Unternehmen selbst den Arbeitsvertrag aufgelöst hatte. Mit Wirkung zum 1.1.2006 wurde diese Steuerfreiheit obsolet. Somit ist man in Bezug auf Abfindungen zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Nach einer Übergangsregelung galt allerdings die Steuerfreiheit für Abfindungen weiter, wenn diese bereits vor dem 31.12.2005 vereinbart worden waren, beziehungsweise über dahingehende Klagen zu entscheiden war. Dass sie erst 2006 ausgezahlt wurden, war dabei nicht relevant. Der Mitarbeiter musste die Zahlung als einzige Bedingung allerdings vor dem 1.8.2008 erhalten. Auch Heirats- und Geburtsbeihilfen sind seit Januar 2006 nicht mehr steuerfrei. Eine steuerfreie Beihilfe in Höhe von je 315 Euro konnte der Arbeitgeber zuvor seinen Mitarbeitern hinsichtlich Hochzeit und Geburt zahlen.
Die Besteuerung der Heirats- und Geburtshilfe erfolgt nach dem Zuflussprinzip. Das heißt im Umkehrschluss, dass die Zahlung dem Kalenderjahr zugerechnet wird, in dem sie erfolgt ist. Nach der Lohnsteuertabelle richtet sich die Versteuerung der sonstigen Bezüge. Verteilt werden diese gleichmäßig mit einem Zwölftel auf das gesamte Kalenderjahr. Wie hoch die Lohnsteuer überhaupt ist, muss man bezüglich des Lohnsteuerabzugs in Erfahrung bringen. Um diese darauf fallende Lohnsteuer zu errechnen, muss man das voraussichtliche Jahresgehalt inklusive sonstiger Bezüge ermitteln, dann die Lohnsteuer I für dieses Gehalt aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen, anschließend das voraussichtliche Arbeitsentgelt ohne sonstigen Bezug errechnen, diese Lohnsteuer II danach aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen, um dann Lohnsteuer II von I zu subtrahieren. So erhält man die Lohnsteuer, die aus dem Einmalbetrag entfällt.