Juni 01 2010

Verschiedene Lohnsteuer Sonderausgaben sind zu beachten

Verschiedene Lohnsteuer Sonderausgaben sind zu beachten, wenn man seine Steuererklärung ausfüllt, denn mittels dieser Aufwendungen können die Steuern gesenkt und damit Geld gespart werden.

Durch die Lohnsteuer Sonderausgaben kann man die Steuern senken. Dabei muss man wissen, was genau Lohnsteuer Sonderausgaben sind und wie diese von der Einkommensteuer abgezogen werden können. So sind beispielsweise die Kosten eines städtischen Beamten, der den Grad eines Dipl.-Verwaltungswirts (FH) innehat und ein Rechtswissenschaftsstudium anstrebt, nicht als Werbungskosten absetzbar, sondern lediglich als Sonderausgaben. Denn es handelt sich um Aufwendungen, die der Berufsausbildung dienlich sind. Auch bei seinem Steuerberater sollte man die Augen offen halten, denn nur bis zu einer Grenze von Euro 500 können Steuerberatungskosten beliebig auf Betriebs- und Sonderausgaben aufgeteilt werden. Man muss darlegen, für welche Bereiche der Steuererklärung die Aufwendungen zu Stande gekommen sind, wenn diese über der 500-Euro-Grenze liegen. Man trägt nämlich unter der Rubrik Sonderausgaben lediglich die Aufwendungen ein, die für die Angabenermittlung hinsichtlich der Anlage „N“ und der Anlage „FW“ notwendig gewesen sind. In die Anlage „GSE“ hingegen gehört die Einkunftsermittlung für Freiberufler und Gewerbebetriebe, beziehungsweise die Steuerberatungskosten für die Gewerbe- und Umsatzsteuer, da diese Betriebsausgaben sind. In der Anlage „V“ können Kosten erscheinen, die für die Errechnung der Hauseinkünfte benötigt werden.

Nicht immer sind Werbungskosten und Sonderausgaben unkompliziert voneinander trennbar. Schließlich gibt es Aufwendungen, die sowohl in den Bereich der Werbungskosten als auch in die Rubrik Sonderausgaben fallen können. Wenn man beispielsweise einen Computer nicht nur beruflich, sondern auch für die Aus- und Weiterbildung nutzt, setzt man die Ausgaben einfach hinsichtlich der Nutzungsanteile ab. Dies heißt im Umkehrschluss, dass man die Kosten prozentual aufteilt.

Arbeitnehmer sollten die Kosten der Steuerberatung am besten nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben geltend machen. Denn zusätzlich veranschlagen kann man so die Aufwendungen, die ansonsten durch die 920 Euro Arbeitnehmerpauschale geschluckt werden könnten. Der Gang zum Steuerberater kann sich so durchaus auch für niedrige Lohngruppen rentieren.

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