April 19 2010
Außergewöhnliche Belastungen und Lohnsteuer Berechnung
Außergewöhnliche Belastungen muss man bei der Lohnsteuer Berechnung miteinbeziehen, da es sich dabei auch um außergewöhnliche Kosten handelt. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen.
Individuelle Aspekte wie außergewöhnliche Belastungen sind besondere Kosten, die man bei der Lohnsteuer Berechnung mit berücksichtigen muss. Denn außergewöhnliche Belastungen senken ebenso wie Sonderausgaben und Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen. Wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig einer größeren Belastung ausgesetzt ist als die große Mehrzahl der steuerpflichtigen Bürger, liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, die bei der Lohnsteuer Berechnung miteinfließen muss. So gibt es beispielsweise den Pflege-Pauschbetrag, der derzeit bei 924 Euro liegt. Dieser wird vom Fiskus gewährt, wenn man eine bedürftige Person unter bestimmten Voraussetzungen pflegt.
Ein weiterer individueller Aspekt, der bei der Lohnsteuerberechnung Berücksichtigung finden muss, sind die Werbungskosten. Hier gibt es ebenfalls viele Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Zu den Werbungskosten kann beispielsweise Arbeitskleidung zählen. Darüber hinaus gehören ebenfalls Kosten dazu, die anfallen, wenn man sich um einen neuen Job bemüht (Anzeige für Stellengesuche). Dass sich bei Werbungskosten die Gesetzgebung schnell ändert, hat man am Beispiel der Kilometerpauschale gesehen, die immer noch auf dem Prüfstand steht.
Des Weiteren können auch noch einige Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören neben Spenden auch private Rentenversicherungen und Lebensversicherungen. Auch diese Sonderausgaben kann man von der Steuer absetzen. Neben den Sonderausgaben, den Werbungskosten und den außergewöhnlichen Belastungen kann man aber auch Steuern sparen, indem man von vornherein einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umwandelt. Dies kann man z. B. mit einer staatlich geförderten Rentenversicherung tun. Das Geld, das man in einen solchen Sparvertrag einzahlt, braucht weder versteuert zu werden noch fallen Sozialabgaben an. Außerdem kann man sich auch mit seinem Arbeitgeber ins Benehmen setzen und zum Beispiel vereinbaren, dass man statt einer Gehaltserhöhung lieber Essensgeld beziehungsweise einen Zuschuss zum Fahrgeld haben möchte, der auch dabei hilft, Steuern zu sparen.