Jan 03 2011

Abfindung versteuern: Anwendung der Fünftelregelung

Sollte es dazu kommen, dass das eigene Arbeitsverhältnis nach langer Beschäftigungszeit gekündigt wird und man eine Abfindung erhält, sollte die Einkommensteuer dabei nicht vergessen werden.

Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses steht für viele Arbeitnehmer die Frage im Vordergrund, welchen Betrag man bei einer Abfindung erreichen kann. Gerade bei langjährigen Mitarbeitern kann diese erheblich sein und eine wichtige Rolle bei der finanziellen Lebensplanung spielen. Häufig ist die Höhe der Entschädigung bereits im Arbeitsvertrag entweder in ihrer exakten Höhe festgelegt oder es wurden Regelungen getroffen, wie diese zu berechnen sei. Der Arbeitnehmer hat also einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung und einen vertraglichen Anspruch auf eine bestimmte Höhe der Abfindung. Allerdings sollte beachtet werden, dass Entschädigungen durchaus auch steuerliche Implikationen mit sich bringen.

Tatsächlich kann die finanzielle Planung für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses empfindlich von einer möglichen Besteuerung der Entschädigungssumme beeinträchtigt werden. Viele Arbeitnehmer und sogar Arbeitgeber sind sich nicht darüber im Klaren, dass der Abfindungsbetrag der Einkommensteuer unterliegt. Aus Sicht des Arbeitgebers bedeutet dieses, dass er eine später zu entrichtende Steuer bei der Kalkulation der Bruttoabfindungssumme berücksichtigen sollte.

Falls die Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften gerechnet werden kann, profitiert man aber von der Fünftelregelung. Bei dieser wird die Steuer berechnet, als würde man fünf Jahre lang jeweils ein Fünftel der Entschädigung erhalten, wodurch ein niedrigerer Steuersatz angewendet werden kann.

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