Okt 18 2010
Besteuerung von Zinserträgen bei Kapitaleinkünften
Seit Einführung der Abgeltungssteuer hat sich bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften und damit auch bei den Zinserträgen einiges verändert, da nun für alle Einkünfte ein einheitlicher Steuersatz gilt.
Bei der Investition in Wertpapiere können Anleger auf vielerlei Weise finanziell profitieren. Je nachdem, wie die Gewinne aus dem Wertpapierkauf an den Anleger transferiert wurden, ergab sich in der Vergangenheit eine andere Art der Besteuerung. Viele Erstanleger wissen dabei nicht, dass sämtliche Wertzuflüsse aus Aktien und Anleihen mittlerweile einer einheitlichen Besteuerung unterliegen.
Die üblichste Form der Gewinnausschüttung durch die Unternehmen ist dabei die Dividende. Einmal in jedem Wirtschaftsjahr wird im Rahmen des Jahresabschlusses der Gewinn festgestellt und darüber entschieden, welcher Anteil davon an die Eigentümer des Unternehmens und bei börsennotierten Unternehmen damit die Aktienbesitzer ausgeschüttet wird. Wenn man Anleihen gezeichnet hat, erhält man einen festgelegten oder auch über die Zeit variablen Zinssatz und als letzte Möglichkeit kann man als Anleger auch von sogenannten Kurssteigerungsgewinnen profitieren. Diese Kurssteigerungsgewinne ergeben sich, wenn man sein Wertpapier zu einem höheren Preis verkaufen kann als den ursprünglichen Kaufpreis. Alle diese Arten von Gewinnen müssen aber versteuert werden.
Bei den oben genannten Gewinnen handelt es sich steuerrechtlich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese unterliegen der Kapitalertragsteuer, die in Deutschland als Abgeltungssteuer ausgestaltet ist. Diese Art der Besteuerung ist Anfang 2009 eingeführt worden und hat große Veränderungen bei der Besteuerung von privaten Kapitalerträgen mit sich gebracht. Es handelt sich hierbei um eine Quellensteuer und wird damit vom Finanzamt direkt an der Quelle abgezogen, an der sie erwirtschaftet wurde. Die Unternehmen bzw. Banken führen die Steuer also automatisch ab, für den Anleger ist damit kein weiterer Verwaltungsaufwand verbunden. Außerdem unterliegen diese Erträge dann auch nicht mehr der Einkommensteuer, da es sonst zu einer doppelten Besteuerung käme. Damit ist die Entwicklung hin zu einer dualen Einkommensteuer vollzogen worden, bei der zwischen Erwerbseinkommen und Kapitaleinkommen unterschieden wird.
Wie sehen nun aber die konkreten Prozentsätze für die Besteuerung von Kapitalerträgen aus? Bei der Berechnung der Belastung muss berücksichtigt werden, ob der Anleger von der Kirchensteuer betroffen ist oder nicht. Grundsätzlich liegt der Steuersatz bei 25 Prozent, dieser Satz kann aber nach unten angepasst werden, wenn die Kirchensteuer berücksichtigt werden muss. Bei einem Kirchensteuersatz von zum Beispiel 9 Prozent kommt man dann nur noch auf eine Abgeltungssteuer von 24,4499 Prozent. Wichtig für die Anleger ist aber vor allem die Gesamtbelastung. Bei dem Szenario ohne Kirchensteuer liegt diese aufgrund des Solidaritätszuschlags bei 26,374 Prozent, wird die Kirchensteuer berücksichtigt bei 27,9951 Prozent.