Jan 13 2010

In der Lohnsteuer Kindesunterhalt geltend machen?

Hat sich ein Paar getrennt, dann gibt es für den zahlenden Elternteil die Möglichkeit, in der Lohnsteuer Kindesunterhalt geltend zu machen. Allerdings nur mit dem Einverständis des betreuenden Elternteils.

Der Kindesunterhalt wird nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils berechnet. Hier gibt es Richtlinien, die Düsseldorfer Tabelle, in der jeder nachschauen kann, wie viel Kindesunterhalt auf ihn zukommen wird. Des Weiteren spielt natürlich auch das Alter des Kindes eine Rolle. Je älter das Kind ist, desto mehr Bedürfnisse hat es und dadurch auch Anspruch auf höheren Unterhalt.

Von den Beträgen, die in der Düsseldorfer Tabelle stehen, ist das halbe Kindergeld aber noch abzuziehen. Genauere Zahlen sind von Anwälten oder dem Jugendamt auszurechen, da oft eine Pauschalaussage nicht getroffen werden kann. Die Düsseldorfer Tabelle ist lediglich eine Richtlinie, die aber von den Gerichten als Grundlage genommen wird. Es spielt zum Beispiel eine Rolle, ob der Zahlende noch weitere unterhaltspflichtige Kinder aus anderen Beziehungen hat. Die Kinder haben ein Recht auf diese Zahlungen und so können sich die Eltern nicht außergerichtlich darauf einigen, dieses Geld mit anderen Ansprüchen zu verrechnen oder ganz darauf zu verzichten.

Um bei der Lohnsteuer Kindesunterhalt absetzen zu können, muss der betreuende Elternteil in der Steuererklärung des Zahlenden eine Unterschrift leisten. Diese gewährleistet, dass der Unterschriftgeber wiederum die erhaltenen Zahlungen als Einkommen auch versteuert. Sinnvoll ist dies aber nur, wenn der betreuende Elternteil gar kein Einkommen versteuern kann, weil er keine Einnahmen hat. Das ist meistens der Fall, wenn das jüngste zu betreuende Kind noch unter drei Jahren ist. So ist die Mutter – und in den meisten Fällen ist das der betreuende Elternteil – noch nicht verpflichtet, einer Arbeit nachzugehen.

Anders sieht das aus, wenn das jüngste Kind älter als drei Jahre ist, in diesem Fall kann der Mutter eine Arbeit in zumutbarem Rahmen auferlegt werden. Dies wurde in dem neuen Scheidungsgesetz festgelegt, das seit dem 01.01.2008 in Kraft ist. Verfügt die Mutter über eigenes Einkommen, rechnet es sich nicht mehr, bei der Lohnsteuer Kindesunterhalt geltend zu machen. Nicht angeben bei der Lohnsteuererklärung darf man den Ehegatten-Unterhalt. Dieser ist nicht abzusetzen und bewirkt in der Steuererklärung keine Erleichterung.

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