Juni 29 2010
Lohnsteuer: Rückerstattung nach Steuererklärung
Jeder Steuerpflichtige hat in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben. Diese Arbeit kann er entweder selbst erledigen oder sich eine fachliche Hilfe gegen eine entsprechende Entlohnung besorgen.
Für viele ist die alljährliche Steuererklärung eine Horrorvision. Das deutsche Steuerrecht ist sehr umfangreich und in vielen Fällen auch schlecht zu durchschauen. Es gibt ausgesprochen viele Ausnahmetatbestände, die der normale Steuerpflichtige unmöglich alle kennen und verstehen kann. Allerdings setzen die Finanzbehörden eine korrekte Abrechnung der Steuern voraus. Die meisten Steuerpflichtigen müssen sich deshalb eine Hilfe bei der Steuererklärung suchen. Diese Hilfe kostet allerdings Geld.
Nun ist es sicher wenig sinnvoll, Hilfe für eine Steuererklärung auszugeben, wenn nicht mit einer Steuerrückerstattung gerechnet werden kann oder die Beratung die Steuerzahllast zumindest spürbar reduziert. Als Hilfe für die Steuererklärung kann sich der Steuerpflichtige an einen Steuerberater seiner Wahl wenden. Bezieht sich die Steuererklärung nur auf ganz bestimmte Einkunftsarten, so hilft auch eine Beratungsstelle der Lohnsteuerhilfe.
Mit einer Rückerstattung der Lohnsteuer kann rechnen, wer das ganze Jahr über einen zu hohen Abzug von seinem Bruttoeinkommen geleistet hat. Das kann beispielsweise passieren, wenn der Arbeitnehmer einen langen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückzulegen hat. Von vornherein gewährt das Finanzamt einen vom Gesetzgeber bestimmten Werbungskostenpauschbetrag, der unter anderem auch die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz enthält. An jedem Arbeitstag darf der Arbeitnehmer die gefahrenen Kilometer für die einfache Strecke mit dem dafür vorgesehenen Betrag berechnen. Liegt die Summe dieser Berechnung über dem Werbungskostenpauschbetrag, so kann der Steuerpflichtige die Differenz zwischen der tatsächlichen Summe und dem Pauschbetrag steuermindernd geltend machen.
Ein Steuerpflichtiger, der negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, kann diese negativen Einkünfte ebenfalls steuerlich in Anspruch nehmen. Die negativen Einkünfte entstehen durch die höhere Summe an Schuldzinsen im Verhältnis zu der vereinnahmten Miete. Außerdem kann der Steuerpflichtige die für die vermietete Immobilie anfallende Abschreibung sowie eventuell angefallene Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilie absetzen.