Jan 12 2010
Lohnsteuer sparen - eine selbstverständliche Aufgabe
Lohnsteuer sparen wo immer möglich, ist legitim und das Recht jedes Steuerpflichtigen. Tipps und Hinweise geben Steuerberater, Journalisten aber auch die Finanzämter mit jährlichen Informationen.
Lohnsteuer sparen ist im Rahmen gesetzlicher Vorgaben in vielen Fällen möglich. Weil das deutsche Steuerrecht so kompliziert ist und viele Ausnahme- und Abschreibungsregeln vorsieht, lohnt es, sich mit den Bestimmungen im Einzelnen vertraut zu machen. Lohnsteuer sparen darf aber nie verwechselt werden mit Lohnsteuer hinterziehen, indem bewusst fehlerhafte Angaben gemacht werden. Wer sich nicht auskennt, sollte direkt das Finanzamt fragen. Dort erhält man sachgemäße Auskünfte, die sich am Interesse des Steuerzahlers orientieren. Selbstverständlich kann auch der Steuerberater in allen steuerlichen Fragen Auskunft geben.
Wer zum Beispiel einen Teil des Einkommens in eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen einer Riester-Rente umwandeln lässt, braucht das dafür eingezahlte Geld nicht zu versteuern, und ist frei von Sozialabgaben. Damit fördert der Staat die private, eigenverantwortliche Altersvorsorge. Wer mit dem Arbeitgeber einen Fahrgeldzuschuss oder Essensgeld vereinbart, kann ebenfalls Lohnsteuer sparen. Wer bei den Werbungskosten die Kontoführungsgebühren und Arbeitskleidung einträgt, zahlt entsprechend weniger Lohnsteuer. Allerdings gibt es für alle diese Positionen genaue Regelungen der Finanzbehörden. Nicht jeder Anzug kann als Arbeitskleidung abgesetzt werden. Auf jeden Fall gilt es immer, Belege aufzubewahren, um entstandene Kosten nachzuweisen. So kann jeder Arbeitnehmer die Kosten für eine Bewerbung oder Stellensuche vollständig von der Steuer absetzen, ebenso wie geschaltete Inserate und Fahrtkosten zu einem Bewerbungsgespräch.
Die Regelungen für die Absetzbarkeit von Aufwendungen ändern sich allerdings recht schnell, man siehe nur die Regelungen zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers oder die Kilometerpauschale. Nicht alles, was die Politik per Gesetz auf den Weg bringt, hat vor den Finanzgerichten Bestand. Allerdings müssen die Finanzämter, sobald Klageverfahren gegen einzelne steuerliche Regelungen ergehen, dies mit den Steuerbescheiden mitteilen. Der Steuerpflichtige braucht dann keinen individuellen Einspruch einlegen, um eine Steuerrückzahlung bei veränderter Rechtslage zu begehren.